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Steuerlexikon

Kirchensteuer

1 Min. LesezeitSteuerlexikon

Steuerpflichtig sind alle Mitglieder einer Kirchensteuer erhebenden kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts, und zwar in dem Kirchengebiet (ihrer Konfession), in dem sie wohnen. Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer.

Hebesatz
Baden-Württemberg 8,0 %
Bayern 8,0 %
Berlin 9,0 %
Brandenburg 9,0 %
Bremen 9,0 %
Hamburg 9,0 %
Hessen 9,0 %
Mecklenburg-Vorpommern 9,0 %
Niedersachsen 9,0 %
Westfalen 9,0 %
Rheinland-Pfalz 9,0 %
Saarland 9,0 %
Sachsen 9,0 %
Sachsen-Anhalt 9,0 %
Schleswig-Holstein 9,0 %
Thüringen 9,0 %

Die auf Kapitaleinkünfte entfallende Kirchenkapitalertragsteuer wird seit VZ 2015 direkt von den inländischen Banken an die Finanzbehörden abgeführt. Die Religionszugehörigkeit wird durch Abfragen beim Bundeszentralamt für Steuern ermittelt.

Die Angaben dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Steuerberatung. Sprechen Sie uns gerne an.

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