Zum Inhalt springen

Steuerlexikon

Solidaritätszuschlag

1 Min. LesezeitSteuerlexikon

Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Bemessungsgrundlage ist die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der festgesetzten Steuern.

Zum 1.1.2021 wurde die sogenannte „Nullzone“, also jene Jahresfreigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag zu erheben ist, angehoben (Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags, BGBl 2019 I S. 2115). Die Jahresfreigrenze beträgt ab 2024 € 36.260,00 (2023 € 35.086,00) Das heißt, dass Einzelveranlagte bei einer Einkommensteuer von bis zu € 18.130,00 ( 2023: € 17.543,00) und zusammenveranlagte Ehepaare bis zu einer Einkommensteuer von € 36.260,00 (bis 2023: € 35.086,00) keinen Solidaritätszuschlag zahlen müssen (entspricht einem Bruttojahreseinkommen von ca. € 65.000,00 bzw. € 130.000,00 bei Zusammenveranlagung).

Zur Lohnsteuer kommt nur noch dann ein Solidaritätszuschlag hinzu, wenn die tatsächliche Lohnsteuer in den Steuerklassen I, II, IV, V und VI mehr als € 1.510,83 (2023:€ 1.461,92) bzw. in der Steuerklasse III mehr als€ 3.021,67 (2023: € 2.923,83)beträgt. Bei nur geringer Überschreitung der Freigrenzen wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe mit 5,5 % der Einkommensteuer erhoben, sondern nach einer besonderen Berechnungsmethode. Es gilt insoweit eine Höchstgrenze von 11,9 % (bis 2020: 20 %) des Unterschiedsbetrags zwischen der Lohnsteuer und den Freigrenzen.

Die Angaben dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Steuerberatung. Sprechen Sie uns gerne an.

Fragen zum Thema?

Wir beantworten Ihre Frage.

Schreiben Sie uns, wir melden uns persönlich bei Ihnen.

* Pflichtfelder